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Impressum

Offenlegungen gemäß § 25 Mediengesetz, § 14 Unternehmensgesetzbuch und § 5 E-Commerce-Gesetz

Medieninhaber und Herausgeber:
Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

Alser Straße 26/7, A- 1090 Wien, Österreich

Telefon +43 (0) 664/ 889 77 611

Email: office@renew.coop
Web: www.renew.coop

Der Genossenschaftsrevisionsverband renew – Revisionsverband für Regionale Energie-, Nachhaltigkeits-, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften ist ein gesetzlich anerkannter Revisionsverband in der Rechtsform des Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes 1951.

ZVR-Zahl: 1363344692; Landespolizeidirektion Wien, Referat Vereins-, Versammlungs- und Medienrechtsangelegenheiten
Vertretungsbefugte Mitglieder des Leitungsorgans:

> MMag. Johannes Duy, MBA
> Mag. Phillip Stempkowski

Vereinsaufsichtsbehörde:

> Bundesministerium für Inneres

Revisionsaufsichtsbehörde:

> Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Das Vereinsgesetz und das Genossenschaftsrevisionsgesetz finden Sie unter www.ris.bka.gv.at

Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist
a. die Revision der ihm angehörigen Genossenschaften, insbesondere die Prüfung seiner Mitglieder auf die Rechtmäßigkeit, Ordnungsmäßigkeit und Zweckmäßigkeit ihrer Einrichtungen, ihrer Rechnungslegung und ihrer Geschäftsführung, insbesondere auf die Erfüllung des Förderungsauftrags und die Wirtschaftlichkeit, sowie auf Zweckmäßigkeit, Stand und Entwicklung ihrer Vermögens-, Finanz- und Ertragslage;
b. die Wahrnehmung der gemeinsamen genossenschaftlichen, rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Verbandsmitglieder auf nationaler und internationaler Ebene einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit, des Marketings und der Organisation – wobei die damit verbundenen Aufgaben gegebenenfalls inklusive der Budgetfestsetzung delegiert werden können;
c. die Beratung und Unterrichtung der Verbandsmitglieder in der Unternehmensführung einschließlich der Unternehmensbewertung; die Hilfeleistung in Abgabensachen; die Pflege des Erfahrungsaustausches sowie die Schulung von Funktionären und Angestellten der Verbandsmitglieder;
d. die Pflege des Genossenschaftsgedankens, insbesondere durch Anregungen und Anleitungen zur Gründung neuer Genossenschaften.
(2) Der Verein ist zur Erfüllung seiner Aufgaben berechtigt, sich an juristischen Personen zu beteiligen, sich Erfüllungsgehilfen zu bedienen oder selbst als Erfüllungsgehilfe tätig zu werden.
(3) Die zur Zweckverfolgung erforderlichen Mittel werden vor allem durch Beiträge der Vereinsmitglieder aufgebracht, wobei ein allgemeiner Vereinsbeitrag und Prüfungsgebühren für die Revisionstätigkeit erhoben werden. Hinsichtlich der Gebührengestaltung ist auf eine anhand der Mitgliederkategorien und deren Leistungsanspruch angemessene Kostenaufteilung Bedacht zu nehmen. Die Prüfungsgebühren sind kostendeckend zu gestalten, d.h. sie haben neben den leistungsabhängigen Kosten der Prüfung des jeweiligen Vereinsmitgliedes auch die zur Aufrechterhaltung des gesetzlichen Revisionsbetriebes und zur Sicherstellung der zur Gewährleistung nötigen Qualität, Kontinuität und Regelmäßigkeit der Prüfung anfallenden Verwaltungskosten anteilig zu bedecken. Prüfungsgebühren sind, soweit die Prüfungshandlung vom Verband selbst erbracht wird, direkt mit dem Mitglied zu verrechnen. Wird ein externer Revisor vom Verband bestellt, stellt der Verband die Höhe der Prüfungsgebühr fest, kann jedoch die direkte Verrechnung der Revisionsleistung zwischen dem Mitglied und dem bestellten Revisor anordnen. Weiters werden die erforderlichen Mittel aus sonstigen für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Betrieben oder Geschäftstätigkeiten generiert.
(4) Der Verein kann, soweit die materiellen Mittel und der Vereinszweck dies zulassen, Angestellte haben und sich überhaupt Dritter bedienen, um den Zweck zu erfüllen. Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
(5) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet.

Urheberrecht
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